Allgemeine Geschäftsbedingungen

Reifenvertrieb 24 GmbH
GF Dipl.-VW Josef Lindner jun.
Sitz der Gesellschaft: Ainring
An der B20 1, 83404 Ainring/Feldkirchen
UID: DE 254382840

Amtsgericht Traunstein – HRB 17685


Allgemeines

Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle auch in Zukunft abzuschließenden Geschäfte der Reifen Vertrieb 24 GmbH (im folgenden Reifenszene genannt) mit ihren Kunden. Vom Kunden vorgesehene Abweichungen von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch die Reifenszene wirksam.

Die Zusendung der Reifenszene-Preisliste ist nicht als Angebot anzu­sehen. Auf allgemeine Offerte, Rundschreiben oder Preislisten eingehende Aufträge verpflichten die Reifenszene nicht zur Lieferung. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit Vertretern der Reifenszene sind für die Reifenszene erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Formen, Fertigungsbehelfe und Einrichtungen sind Eigentum der Reifenszene, auch dann, wenn vom Kunden ein Formkostenbeitrag geleistet wurde und die Vorschläge und Entwürfe für den herzu­stellenden Artikel von ihm stammen.

Lieferbedingungen

Die Lieferung und Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen und Bedingungen. Sofern in den jeweils gültigen Preislisten der Reifenszene keine andere Regelung getroffen ist, gilt ein Mindestbestellwert von 4 Stück für die frachtfreie Lieferung. Nimmt die Reifenszene eine Bestellung, deren Wert unter diesem Mindestbestellwert liegt, an steht es ihr frei, hierfür einen Zuschlag zu verrechnen. Die Reifenszene liefert, sofern nicht anders vereinbart bei Exportlieferungen frei deutsche Grenze, bei Inlandslieferungen gegen Verrechnung eines Fracht- bzw. Zustellkostenanteils. Bei Wahl einer teuren Versandart durch den Kunden, zB Eilgut, Expressgut, werden die Mehrfracht­kosten in Rechnung gestellt. Waren, die zur Bearbeitung franko Erzeugungswerk einge­sandt worden sind, unfranko zurück. Die zur Bearbeitung, Veredelung oder Reparatur bestimmten Waren sind franko Erzeugungswerk anzuliefern. Frachtvergütungen bei Selbstabholung werden nicht gewährt. Erfüllungsort für die Reifenszene ist das Erzeugungswerk bzw. Ainring. Die Gefahr geht mit Übergabe der Waren an Bahn oder Frachter auf den Kunden über. Eine ein- oder mehrmalige Zustellung von Waren der Reifenszene frei Haus des Kunden gibt keinen Rechtsanspruch auf dauernde Gewährung dieser Vergünstigung. Die in einschlägigen Normen vorgesehenen Maße und die gesetz­lichen Vorschriften werden eingehalten. Teillieferungen sind zulässig.

Lieferfristen

Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges übernommen. Die Folgen höherer Gewalt oder ähnlicher unvorher­gesehener Ereignisse bei der Reifenszene oder bei Dritten, mit denen die Reifenszene in Geschäftsverbindungen steht, zB Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, entbinden die Reifenszene von der Verpflichtung zur rechtzei­tigen Lieferung und geben ihr außerdem das Recht, weitere Lieferungen ohne Schadenersatzgewährung und ohne Nach­lieferungsverpflichtung einzustellen.

Bestände aus dem Webshop sind zur Information des Kunden gedacht und stellen somit kein Anrecht auf Zuteilung/Lieferung dar.

Eigentumsvorbehalt

Reifenszene behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge vor. Der Kunde ist jedoch berechtigt, die Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder zu verei­nigen. Er verpflichtet sich, an die Reifenszene auf deren Wunsch seine Kaufpreisforderungen aus der Weiterveräußerung an seine Abnehmer abzutreten und den zur Wirksamkeit erforderlichen Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Die Reifenszene ist im Falle einer Zession ferner jederzeit zur Verständigung der Abnehmer des Kunden berechtigt, die Zustimmung zur Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Vereinigung erlischt ohne weiteres, sobald über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Lieferungen aus dem Webshop erfolgen prinzipiell nur gegen Vorauskasse. Erfolgt eine Sondervereinbarung zur Lieferung gegen Bankeinzug, akzeptiert der Kunde damit ebenfalls die Lieferung als Vorauskasse.

Einlagerung von Depoträdern

Die Verrechnung der vom Kunden eingelagerten Räder erfolgt pro Stück und Saison im Vorhinein zum jeweils gültigen Satz. Für in Obhut gegebene Räder wird die Haftung gegen das Abhandenkommen derselben übernommen. Grundsätzlich ausgeschlossen wird eine Haftung bezüglich Beschädigung. Wird das Depot 2 Saisonen nicht bezahlt, dürfen die Räder ohne Absprache mit dem Kunden von der Reifenszene für diesen kostenpflichtig entsorgt werden.

Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle auch in Zukunft abzuschließenden Geschäfte der Reifen Lindner GmbH (im folgenden Lindner genannt) mit ihren Kunden. Vom Kunden vorgesehene Abweichungen von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch Lindner wirksam.
Die Zusendung der Lindner-Preisliste ist nicht als Angebot anzusehen. Allgemeine Offerte, Rundschreiben oder Preislisten eingehende Aufträge verpflichtet sich Lindner nicht zur Lieferung. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und mündliche Absprachen mit Vertretern von Lindner sind für Lindner erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Formen, Fertigungsbehelfe und Einrichtungen sind Eigentum von Lindner, auch dann, wenn vom Kunden ein Formkostenbeitrag geleistet wurde und die Vorschläge und Entwürfe für den herzustellenden Artikel von ihm stammen.

Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Verkaufspreise der Reifenszene sowie alle Angebote und Berechnungen in EUR zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Rechnungsbeträge sind sofort ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und porto- und spesenfrei zahlbar.

Eine Verzinsung von Voraus-Akontozahlungen findet nicht statt. Zahlungen sind durch den Kunden grundsätzlich auf dessen Gefahr und Kosten auf das von uns auf den Fakturen angegebene Konto zu übersenden. Erfüllungsort für den Kunden ist Ainring. Die Zurückhaltung oder die Aufrechnungen durch den Kunden auf­grund von Gegenansprüchen, welcher Art immer, ist ausgeschlossen. Die Annahme von Wechseln an Zahlungsstatt setzt das schriftliche Einverständnis der Reifenszene-Geschäftsleitung voraus.

Geleistete Anzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln, dh im Falle des Verlustes des Zahlungsbelegs kann keinesfalls Ersatz gewährt werden.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Reifenszene berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25-40 EUR und Verzugs­zinsen in Höhe von 9,5 % pA über der Bankrate zu verrechnen, sofern ihr nicht höhere Kreditbeschaffungskosten entstehen. Ferner hat der säumige Kunde alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.

Gewährleistung

Für allenfalls auftretende Herstellungs- oder Materialfehler bei Erzeugnissen der Reifenszene oder Abweichungen von den einschlägi­gen Normen kommt die Reifenszene nach ihrer Wahl durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung auf. Lieferungen von Sekunda- bzw. Partieware erfolgen stets unter ausdrücklichem Ausschluss des Reklamationsrechtes betreffend optische Mängel und sonstige Qualitätsminderungen. Sollen die Artikel Mustern von früheren Lieferungen entsprechen, so werden Abweichungen vermieden, soweit dies technisch mög­lich ist. Bei erheblichen Abweichungen kann die Reifenszene nach ihrer Wahl entweder eine Ersatzlieferung vornehmen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücksendung/Warenrückgaben der beanstandeten Ware ist vor der Absendung das Einverständnis der Reifenszene einzuholen. Die Rücksendung hat für Reifenszene spesenfrei zu erfolgen. Als Wiedereinlagerungsgebührt wird pauschal ein Abschlag von 15 % des Warenwerts verrechnet. Für Fahrzeugbereifungen und Runderneuerungen bestehen zusätzliche Gewährleistungsbedingungen der Erzeugerfirmen, soweit sie von den allgemeinen Gewährleistungsbedingungen ab­weichen, treten sie an deren Stelle, im Übrigen ergänzen sie diese.

Haftung

Sofern durch das Gesetz nicht zwingend anders vorgeschrieben ist, haftet die Reifenszene für eigenes Verschulden und das ihrer Erfüllungshilfen, jedoch nicht bei. leichter Fahrlässigkeit, für den Entgang von Gewinn aufgrund verzögerter oder mangelhafter Lieferung, für Nachteile durch dadurch verursachte Betriebs­störungen, für Transportkosten, die im Zusammenhang mit dem Austausch der mangelhaften gegen mangelfreie Ware entstehen. Für allfällige Aus- und Einbaukosten, für Obhut und Bearbeitungs­schäden an Gegenständen, die sich zur Bearbeitung bei der Reifenszene befinden, sowie die vom Abnehmer des Kunden gegen diesen erho­bene Ansprüche wird auch bei grober Fahrlässigkeit keine Haftung übernommen.

Die Reifenszene haftet nicht für Sachschäden, die der Kunde als Unter­nehmer erleidet. Schadenersatzpflichten der Reifenszene gegenüber den Abnehmern des Kunden, die ebenfalls Unternehmer sind, sind im selben Maße ausgeschlossen, wie jene gegenüber dem Kunden. Der Kunde der Reifenszene ist überdies verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung die ebenfalls bestehenden Ersatzansprüche seiner Abnehmer in entsprechender Weise zu beschränken, wenn dies nicht durch zwingende gesetzliche Vorschrift ausgeschlossen ist.

Verschiedenes

Die Reifenszene ist berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige, auch künftige Forderungen, aufzurechnen, welche die Reifenszene gegen den Kunden zustehen bzw. die der Kunde gegen Reifenszene hat.

Als Gerichtsstand wird für beide Teile das sachlich zuständige Gericht in Traunstein vereinbart.

Auf alle Lieferverträge, welche die Reifenszene abschließt, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden, unter Ausschluss des einheitlichen Kaufgesetzes. Es gilt ein erweitertes Pfandrecht als vereinbart. Des Weiteren wird explizit auf die allgemeinen Bedingungen des BRV und des ZDK, beide mit Sitz in Bonn, in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Diese gelten ebenfalls als vereinbart.

Mitgebrachte Neuware (wie zB Reifen, Ersatzteile) werden von der Reifenszene nicht verbaut.

Ende